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   BGH, 13.07.1989 - VII ZR 82/88   

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BGH, 13.07.1989 - VII ZR 82/88 (https://dejure.org/1989,855)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1989 - VII ZR 82/88 (https://dejure.org/1989,855)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1989 - VII ZR 82/88 (https://dejure.org/1989,855)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Auslegung eines Werkvertrages - Voraussetzungen für die Fälligkeit einer Werklohnforderung - Einbehaltung einer Sicherheit auf die Dauer der Gewährleistungszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestehen auf förmlicher Abnahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Förmliche Abnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Was sind die Rechtsfolgen, wenn die förmliche Abnahme vergessen wird? (IBR 1990, 12)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 43
  • NJW-RR 1990, 90 (Ls.)
  • MDR 1989, 1094
  • DB 1989, 2270
  • BauR 1989, 727
  • ZfBR 1989, 251
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.02.1971 - VII ZR 243/69

    Geltendmachung des Mängelbeseitigungsanspruchs gegenüber dem Werklohnanspruch des

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - VII ZR 82/88
    Da es im Vortrag der Beklagten an jedem Anhaltspunkt für einen späteren Zeitpunkt fehlt, ist davon auszugehen, daß die Beklagte einen Termin für die förmliche Abnahme spätestens innerhalb der Frist des § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B anzuberaumen gehalten gewesen wäre, d.h. innerhalb von 12 Werktagen nach Eingang der Schlußrechnung bei den Architekten am 17. August 1981, die als Mitteilung über die Fertigstellung des Werks zu gelten hat (Senatsurteile BGHZ 55, 354, 356; und vom 28. April 1980 - VII ZR 109/79 = BauR 1980, 357, 358 = ZfBR 1980, 192, 193).
  • BGH, 21.04.1977 - VII ZR 108/76

    VOB-Vertrag: Formlose statt förmliche Abnahme

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - VII ZR 82/88
    Diese Frage kann allerdings letztlich offenbleiben, denn die Beklagte hat die vereinbarte förmliche Abnahme, deren Termin einseitig festzusetzen sie sich vorbehalten hat, jedenfalls unbillig verzögert und verstößt deshalb gegen Treu und Glauben, wenn sie jetzt noch auf der vereinbarten förmlichen Abnahme besteht (ähnlich mit etwas anderer Begründung Senatsurteil vom 21. April 1977 - VII ZR 108/76 = BauR 1977, 344).
  • BGH, 23.02.1989 - VII ZR 89/87

    Inhaltskontrolle von Vertragsbedingungen eines Bauträgers mit seinen

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - VII ZR 82/88
    In diesem Falle wäre nach der Senatsrechtsprechung die Vereinbarung, daß Abnahme der Einzeigewerke erst mit Schlußabnahme des Bauwerks erfolgen soll, und zwar ohne jede zeitliche Schranke, gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1989, NJW 1989, 1602 zum Abdruck in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 28.04.1980 - VII ZR 109/79

    Folgen eingetretener Abnahmewirkung beim VOB-Vertrag

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - VII ZR 82/88
    Da es im Vortrag der Beklagten an jedem Anhaltspunkt für einen späteren Zeitpunkt fehlt, ist davon auszugehen, daß die Beklagte einen Termin für die förmliche Abnahme spätestens innerhalb der Frist des § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B anzuberaumen gehalten gewesen wäre, d.h. innerhalb von 12 Werktagen nach Eingang der Schlußrechnung bei den Architekten am 17. August 1981, die als Mitteilung über die Fertigstellung des Werks zu gelten hat (Senatsurteile BGHZ 55, 354, 356; und vom 28. April 1980 - VII ZR 109/79 = BauR 1980, 357, 358 = ZfBR 1980, 192, 193).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2018 - 22 U 93/18

    Auf förmliche Abnahme kann konkludent verzichtet werden!

    Ein solcher Verzicht kann insbesondere darin liegen, dass der Auftragnehmer die Schlussrechnung stellt und der Auftraggeber die fertige Bauleistung in Benutzung nimmt, ohne dass eine der Parteien dabei deutlich macht, dass sie noch auf die vereinbarte förmliche Abnahme zurückkommen will, wobei unerheblich ist, ob sich die Parteien der Tatsache bewusst waren, dass eine förmliche Abnahme eigentlich vorgesehen war oder ob sie das nur vergessen haben (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1989, VII ZR 82/88, juris; BGH, Urteil vom 21.04.1977, VII ZR 108/76, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1996, 21 U 68/96, juris, dort Rn 21; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1820 mwN in Fn 126-128; Kniffka/Koeble, a.a.O., 4. Teil, Rn 37 mwN in Fn 116-122; Leinemann-Jansen, VOB, 6. Auflage 2016, § 12, Rn 91 mwN in Fn 326/327; Ingenstau/Korbion-Oppler, VOB, 20. Auflage 2017, § 12 Abs. 4, Rn 5 mwN).
  • KG, 04.04.2006 - 7 U 247/05

    VOB-Vertrag: Konkludenter Verzicht auf die vereinbarte förmliche Abnahme

    Diese haben - abweichend von § 12 Nr. 4 Abs. 1 S. 1 VOB/B - die förmliche Abnahme für alle Fälle vertraglich vereinbart, sodass keine Partei sie mehr eigens gemäß § 12 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B "verlangen" musste (BGH BauR 1989, 727, 728).
  • BGH, 14.06.1996 - V ZR 105/95

    Möglicher Inhalt des Schadensersatzanspruchs wegen arglistigen Verschweigens

    Die Unterstellung arglistigen Verschweigens bedeutet weiter, daß davon auszugehen ist, daß dies dem Bekl. zu 2 bei Abschluß des Vertrags bekannt war oder daß er dies zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, daß der Kl. dieser Fehler nicht bekannt war und sie bei Offenlegung den Vertrag vom 5.12.1985 nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH in st. Rspr., vgl. Senat,WM 1983, 990; NJW 1990, 43 = LM § 463 BGB Nr. 54; WM 1989, 1735; NJW 1986, 980 = LM § 638 BGB Nr. 57 = WM 1986, 365 (366)).
  • OLG Düsseldorf, 12.11.1996 - 21 U 68/96

    Vollmacht des Architekten zur Abnahme; Anerkennung von Stundenlohnarbeiten;

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  • BGH, 04.03.1993 - VII ZR 148/92

    Verjährungsunterbrechung durch Beweissicherung bei späterem Erwerb der

    Vor allem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß eine Schlußrechnung als schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung der Bauleistung in Betracht kommt (Urteil vom 13. Juli 1989 - VII ZR 82/88 = BauR 1989, 727, 728 m.w.N. = ZfBR 1989, 251, 252; Urteil vom 22. Februar 1971 - VII ZR 243/69 = BGHZ 55, 354, 356).
  • KG, 24.09.2021 - 7 U 35/15

    Wann ist eine (Schluss-)Rechnung prüfbar?

    Soweit das Landgericht gleichwohl unter dem Gesichtspunkt des beiderseitigen Verzichts auf die förmliche Abnahme von einer Abnahme spätestens seit März 2010 ausgegangen ist, kann dies und die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu einer stillschweigenden Abnahme (BGH, Urteil vom 13. Juli 1989, Az. VII ZR 82/88, NJW 1990, 43 [44]; BGH, Urteil vom 3. November 1992, Az. X ZR 83/90, NJW 1993, 1063 [1064]) auf die Abnahme nach Kündigung zu übertragen ist, dahinstehen.

    In einem solchen Fall wird der Werklohnanspruch auch ohne Abnahme fällig (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007, Az. VII Z BGH, Urteil vom 13. Juli 1989, Az. VII ZR 82/88, NJW 1990, 43 [44]R 183/05, NJW 2008, 511 [515]).

  • LG Leipzig, 08.02.2008 - 4 HKO 7871/03

    Keine Nachtragsvereinbarung der Höhe nach: Arbeitseinstellung?

    Das Verlangen einer förmlichen Abnahme im jetzigen Zeitpunkt wäre darüber hinaus auch/zumindest treuwidrig (BGH NJW 1990, 43; Werner/Pastor aaO., Rn. 1389 mwN.).
  • OLG Dresden, 08.10.1998 - 7 U 1478/98

    Unterrichtung des Auftragnehmers über die Schlußzahlung

    Jedenfalls aber verstößt die Beklagte gegen Treu und Glauben, wenn sie vor dem genannten Hintergrund auch nunmehr noch auf eine förmliche Abnahme entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen beharrt (vgl. BGH, NJW 1990, 43f).
  • OLG Koblenz, 14.02.2002 - 5 U 1640/99

    Voraussetzungen der Abnahme einer Werkleistung; Hinweispflicht des Unternehmers

    Vor diesem Hintergrund gibt es auch keine Grundlage dafür, den von der Beklagten erhobenen Einwand fehlender Abnahme als treuwidrig und damit gegenstandslos anzusehen, um auf diese Weise eine Abnahme zu fingieren (vgl. dazu BGH BauR 1977, 344, 345; BGH NJW 1990, 43 f.; Jagenburg, aaO., vor § 12 VOB/B Rdnr. 131).
  • OLG Köln, 24.09.2004 - 20 U 90/03

    Verschärfte Darlegungslast, wenn Bauherr zugleich Mitunternehmer

    Grundsätzlich ist ein solcher Ausschluss denkbar (vgl. BGH, NJW 1990, S. 43; Ingenstau/Korbion, 15. Aufl., § 12 Nr. 4 VOB/B, Rdn. 2; Staudinger-Peters (2003) § 640, Rdn. 19; Hochstein, die "vergessene" förmliche Abnahmevereinbarung und ihre Rechtsfolgen im Bauprozess, BauR 1975, 221 ff. [232]).
  • OLG Düsseldorf, 26.05.2004 - 15 U 138/03

    Schadensersatz wegen der Vermittlung betrügerischer Kapitalanlagen

  • VG Trier, 06.12.2022 - 7 K 2385/22 K

    Ortsgemeinde Nittel: Abnahme von Erschließungsanlagen

  • OLG Hamm, 29.01.1993 - 12 U 78/91

    Nichtigkeit eines Bauvertrages wegen Schwarzzahlung; Treuwidrigkeit der Berufung

  • OLG Stuttgart, 03.02.1998 - 3 W 33/97

    Voraussetzungen der Veranlassung zur Klage durch das Verhalten einer Partei im

  • VG Augsburg, 17.07.2008 - Au 5 K 07.959

    Zwangsgeldandrohung; Hundehaltung; Verhältnismäßigkeit

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